Fundstelle: ZfWG 5/24, 380 ff.
vorhergehend:
nicht frei verfügbar
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Absatz 2Satz 1 Nummer 4 VwGO kann durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Die mit der Rücknahme einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis verfolgte Bekämpfung und Prävention von Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar, aus dem sich zugleich das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme ergeben kann.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Mecklenburg-Vorpommern