Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis – hier  gem. § 24 GlüStV –, d.h. die formelle Illegalität, genügt bereits für eine Schließungsanordnung gem. § 15 Abs. 2 GewO. Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Niedersachsen