Einordnung eines Spielautomaten bei dem nicht nur Freispiele, sondern auch frühere bis zu 50 Euro zurückgewonnen werden können als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO unter Beachtung der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG gewährleisteten Freiheiten.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof