Das nach Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die Zuständigkeit der Länder fallende "Recht der Spielhallen" umfasst auch Rege-lungen über die Abstände zwischen Spielhallen und über das Verbot der Mehrfachkonzession (hier: § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG). § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG steht als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. Zu den Anforderungen an eine Befreiung wegen "unbilliger Härte" nach § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 HmbSpielhG, § 29 Abs. 4 Satz 3 GlStV.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Hamburg