§ 9 Abs. 2 HmbSpielhG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Übergangsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbSpielhG umfasst nicht die Regelungen über die Modalitäten der konkreten Aufstellung von Geldspielgeräten nach § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG. Zum Begriff des „Rechts der Spielhallen“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG ist als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Hamburg