Fundstelle: ZfWG 6/2021, 498-508
vorhergehend:
BeckRS, 28123
Im Verhältnis der Regulierung von Spielhallen und Spielbanken liegt keine Inkonsequenz bzw. Inkohärenz vor. Der Betrieb von Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen ausgerichtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass seit dem 1. August 2021 nach dem GlüStV Sperrsysteme auch für Spielhallen (wie in der Vergangenheit schon für Spielbanken) existieren.
Gegenwärtig ist nicht zu erkennen, dass die Neuregelungen des GlüStV 2021 zum Online-Automatenspiel die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkarieren, die ihre Eignung zur Erreichung der mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbSpielhG verfolgten Ziele aufheben würde.
Technische Regelungen in der SpielV z.B. zu Einsätzen und Verlustbeschränkungen sowie die Einführung der Spielerkarte und der Sperrsysteme im GlüStV rechtfertigen gegenwärtig nicht den Schluss, das Automatenspiel in Spielhallen sei inzwischen ein reines „Unterhaltungsspiel“.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Hamburg