Die Abstandsgebote des § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbSpielhG, wonach der Abstand zwischen Spielhallenstandorten 500 Metern bzw. 100 Metern nicht unterschreiten soll, stehen als Berufsregelungen formell mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und materiell mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Unionsrecht im Einklang.

Die Auswahlbestimmung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG, wonach der länger bestehenden Spielhalle der Vorrang zukommt, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Fortsetzung des Bestands- und Vertrauensschutzes, die u.a. in dem Auswahlmerkmal des Alters des Spielhallenstandortes zum Ausdruck kommt, stellt nach dem HmbSpielhG und dem GlüStV keinen sachwidrigen, nicht vorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Grund dar.

Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, folgen aus dem Gesetzeszweck, das Spielhallenangebot zur Spielsuchtbekämpfung einschneidend zu verringern, und können daher regelmäßig keine Härte begründen, die zur Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber einer Bestandsspielhalle im Befreiungswege wegen einer unbilligen Härte nach § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HmbSpielhG führt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Hamburg