Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber darf nach § 9 Abs. 6 Satz 1 HmbSpielhG, § 4 Abs. 1 Nr. 9 SpielhWeiterbetrErlVO für den fristgerechten Antrag auf Erteilung einer Weiterbetriebserlaubnis die Vorlage der Kopie einer Baugenehmigung für erforderlich halten. Nur eine die Nutzung als Spielhalle ausweisende Baugenehmigung entfaltet in der Regel eine Bindungswirkung für die Gewerbebehörde insoweit, als sie den Betrieb einer Spielhalle nicht nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HmbSpielhG aus baurechtlichen Gründen versagen darf. Eine Baugenehmigung kann nicht durch einen Lageplan oder einen Grundriss ersetzt werden, da diesen eine solche rechtliche Relevanz nicht zukommt. Diese Pflicht zur Vorlage einer Baugenehmigung belastet den Antragsteller auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn bei der für die Erlaubniserteilung oder für die Baugenehmigung zuständigen Dienststelle keine oder nur lückenhafte Unterlagen vorliegen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Hamburg