Die Übergangsregelung des § 9 Absatz 1 Satz 1 HmbSpielhG, nach der bestimmte Unternehmen bis zum 30. Juni 2017 als gesetzeskonform gelten, umfasst nicht die von Spielhallen einzuhaltende Sperrzeit nach § 5 Abs.1 § 5 Abs. 3 HmbSpielhG. Die Regelung von Sperrzeiten in § 5 Abs. 1 und Abs. 3 HmbSpielhG steht als Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Hamburg