1. Die Betreiberin einer Spielhalle, die unter die bis 2013 laufende Übergangsfrist nach § 29 Abs. 2 Satz 3 GlüStV fiel, aber nicht über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV verfügt, hat ihren Betrieb auch dann einzustellen, wenn sie zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt hat, über den im Rahmen eines behördlichen Auswahlverfahrens entschieden werden soll 2. Vor erneuter Betriebsaufnahme hat die Betreiberin einer derartigen Spielhalle eine positive Entscheidung über ihren Antrag abzuwarten, sofern die Behörde die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nicht generell rechtswidrig verweigert; bei einer unangemessenen Verzögerung könnte eine behördliche Entscheidung mit gerichtlicher Hilfe erzwungen, nicht aber die Spielhalle gesetzwidrig ohne Erlaubnis betrieben werden.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen