Fundstelle: ZfWG 2020, 55
Der Mindestabstand von 350 m Luftlinie zwischen Spielhallen bemisst sich nach der Entfernung zwischen deren Eingängen.
Nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV: Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Spielhallen erforderlich, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 350 m nicht einhalten. Die Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung; Auswahlentscheidung ist auch dann zu treffen, wenn Behörde Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Befreiung von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots erteilt.
Die bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen.
Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen