Ein Gastwirt, der einem Automatenaufsteller das Aufstellen von Geldspielgeräten in den Räumen seiner Gaststätte gestattet und der am Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist, darf durch die Vergnügungssteuersatzung neben dem Aufsteller zum Schuldner der durch das Spielen mit den Geräten anfallenden Vergnügungssteuer bestimmt werden.
Die Gemeinde als Steuergläubigerin kann jedoch kraft Treu und Glaubens gehindert sein, ihren Steueranspruch gegenüber dem Gastwirt geltend zu machen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof