Es kann offenbleiben, ob die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Glückspielstaatsvertrag auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO oder auf § 14 Abs. 1 OBG NRW zu stützen ist; eine Untersagungsverfügung, die auf das Fehlen ein glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestützt ist, ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht offensichtlich vorliegen; § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW erfordert einen Mindestabstand zu einer anderen Spielhalle, nicht zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen