Fundstelle: BeckRS 2017, 127719
Nach Ablauf von einem Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags bedarf es in Nordrhein-Westfalen für Spielhallen einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW (juris: GlüStVtr NW) abhängig ist
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen