Das Aufstellen von Geldspielgeräten ist gemäß § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO nur in bestimmten Gewerbezweigen zulässig (unter anderem Spielhallen und ähnlichen Betrieben). § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV setzt die Zulässigkeit der Nutzung als Spielhalle oder ähnlichen Betrieb voraus.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof