Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Behörde die Zulässigkeit bestätigt hat. Geldspielgeräte dürfen nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden. Die kostenfreie Abgabe der Getränke lässt erkennen, dass das Glücksspielangebot im Vordergrund steht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof