Fundstelle: ZfWG 2019, 395
Die etwaige Unionsrechtswidrigkeit einer Spielhallenschließungsverfügung, welche nach Klagerücknahme des Spielhallenbetreibers in einem diesbezüglichen Verwaltungsprozess bestandskräftig geworden ist, steht ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nicht entgegen. Nach dem hierfür maßgeblichen nationalen Recht ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, also auch seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht, nach Eintritt der Bestandskraft nicht Voraussetzung für seine Vollstreckung. Es kommt allein auf seine Wirksamkeit an, vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen