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Für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, an die die Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 4 anknüpft, ist allein entscheidend, ob es sich um eine Spielhalle handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags bestand und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen