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Eine Vergnügungssteuersatzung muss derart bestimmt gefasst sein, dass der Steuerpflichtige den Betrag im Vorhinein ungefähr berechnen kann.
Die sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides kann im einstweiligen Rechtsschutz ausgesetzt werden, wenn die Vollziehung irreparable Geschäftsschädigungen mit sich brächte.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof