Nach § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung ist der Betreiber einer Spielhalle unzuverlässig, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Teilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Die Zuverlässigkeit richtet sich daher nicht allein nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 33 c Abs. 2 Nr. 1 GewO oder § 33 d Abs. 3 GewO.

Ein einem Strafverfahren zugrundeliegender Sachverhalt kann zur Unzuverlässigkeit eines Spielhallenbetreiber führen, auch wenn das Strafverfahren noch nicht beendet oder eingestellt worden ist.

Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers sind die besonderen Gefahren eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs zu berücksichtigen. Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Spielhallenbetreibers rechtfertigen eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen