Fundstelle: ZfWG 2019, 69
Eine Gaststättenerlaubnis ist zu versagen, wenn in den zur Ausübung des Gaststättengewerbes bestimmten Räumen Geld- oder Warenspielgeräte in einer nach § 3 SpielV nicht zulässigen Anzahl aufgestellt sind.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof