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Bei der Anwendung der einjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV muss angesichts der bestehenden Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit insoweit vorläufig eine weitere Nutzung ermöglicht werden, als Investitionen in eine baurechtlich genehmigte Nutzung vom Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind und auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen