Fundstelle: juris-Datenbank
Der potentielle Vergnügungssteuerschuldner muss durch seine Buchführung an der Dokumentation der steuerrelevanten Daten verpflichtet und ist ansonsten haftbar. Steuerschuldner ist der Aufsteller (§ 33c GewO).
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof