Die Vergnügungssteuer ist keine harmonisierte Steuer. Zwar eröffnet Art. 113 AEUV grundsätzlich eine Kompetenz zur Harmonisierung indirekter Steuern, also auch der Geldspielgerätesteuer. Davon ist aber bislang kein Gebrauch gemacht worden. Es gibt keinen Rechtssatz, dass eine Vergnügungssteuersatzung eine Verrechnung von negativen mit positiven Einspielergebnissen vorsehen muss. Der eigentliche Besteuerungsgrund ist die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit. Deshalb ist der sachgerechteste Maßstab der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof