Unterschreiten Spielhallen zueinander den Mindestabstand aus §§ 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV von 350 m Luftlinie, bedarf es einer Auswahlentscheidung der Behörde, welche eine Ermessensentscheidung ist.

Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des Staatsvertrags zu gewährleisten.

Ergibt dieser Vergleich, dass ein Spielhallenbetreiber bessere Gewähr für die Förderung der Ziele des Staatsvertrags als die Konkurrenten bietet, ist die Auswahl eines dieser Konkurrenten allein wegen seiner Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen sachwidrig. Bei der Auswahlentscheidung sind die Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen