Schank- oder Speisewirtschaften befinden sich im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 SpielV „auf Sportplätzen“, wenn sie auf Flächen stehen, die räumlich und funktionell zu einem Sportplatz gehören. Die Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO einer Gaststätte, die mit den Sanitäranlagen des Sportplatzes verbunden ist, und u.a. als Vereinsraum dient, ist daher rechtmäßig.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof