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Wenn keine über den 28.11.2011 hinaus gülti-ge Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO be-stand, kann § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV keinen Vertrauensschutz begründen, auch wenn zuvor eine nicht mehr gültige Erlaubnis bestand.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen