Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 300 ff.
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nicht veröffentlicht
Für eine bereits geschlossene Verbundspielhalle besteht kein schützenswertes Bestandsschutzinteresse i.S.d. § 17a AG GlüStV NRW, diese wieder zu eröffnen. Der Grund der Schließung ist dabei unbeachtlich. Die Übergangsregelung dient vielmehr dem Zweck, den Bestand zum Stichtag tatsächlich betriebener Verbundspielhallen unabhängig von ihrer früheren Rechtmäßigkeit oder Erlaubnisfähigkeit zu schützen, sofern eine Erlaubnis für die primäre Spielhalle nach den allgemeinen Bestimmungen zu erteilen war.
(Ls. d. Red.)
Nordrhein-Westfalen