Fundstelle: NWVBl 2015, 66
§ 20 Abs. 1 AG GlüStV NW ist ausschließlich eine Zuständigkeitsregelung. Die Vorschrift ist keine Befugnisnorm der zuständigen Behörden zum Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen