Fundstelle: ZfWG 2/25, 168 ff.
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Hohe Steuerschulden eines Spielhallenbetreibers können den Widerruf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwVfG rechtfertigen, wenn sie auf eine Unzuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 AG GlüStV schließen lassen.
Die Unzuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers kann sich auch daraus ergeben, dass Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht eingehalten wurden, etwa indem entgegen den Bestimmungen der Erlaubnis bei einer Verbundspielhalle wiederholt und über einen längeren Zeitraum nicht in jeder Spielhalle eine Aufsichtskraft anwesend war.
(Ls. d. Red.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen