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Das Trennungsgebot im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfte nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt. Bei der Anwendung des gesetzlichen Verbots dürfte daher eine entsprechende verfassungskonforme, einschränkende Auslegung erforderlich sein.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen