Fundstelle: ZfWG 2020, 156
Die allgemeinen glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 AG GlüStV NRW gelten ergänzend zu den in § 16 AG GlüStV NRW geregelten speziellen Voraussetzungen für die Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf bestimmte andere Glücksspielarten beziehen und soweit sie sich nicht schon aus der spezielleren Regelung in § 16 AG GlüStV NRW ergeben.
Eine Spielhallenerlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers feststeht. Nicht erst eine feststehende Unzuverlässigkeit, sondern auch schon nicht ausgeräumte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit stehen der Erlaubniserteilung entgegen.
Zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung von Glücksspielen im Rahmen des Betriebs einer Spielhalle gehört die Einhaltung der Sperrzeit nach § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 26 Abs. 2 GlüStV.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen