Zulässige Werbung darf den Verbraucher nur zum legalen Glücksspiel lenken, nicht aber den natürlichen Spieltrieb fördern. Ein Cowboy mit einem Geldsack auf der Schulter in den Schaufensterscheiben und auf der Außenfassade einer Spielhalle ist daher unzulässig.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen