Fundstelle: www.nrwe.de
Maßgeblich für die Bestimmung der räumlichen Reichweite des Verbots der Bereitstellung von EC-Kartenautomaten zur Bargeldabhebung nach § 16 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV NRW ist infolge der ausdrücklichen Bezugnahme dieser Norm auf § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW allein der dortige Begriff der „Spielhalle“.
Eine Einschränkung der Möglichkeiten zur Bargeldabhebung, die über die Räumlichkeiten einer Spielhalle hinausgeht, hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber eindeutig nicht getroffen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof