§ 20 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielverordnung NRW, wonach Vermittlungsstellen für Sportwetten nicht in Gaststätten eingerichtet werden dürfen, in denen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, ist sowohl verfassungsgemäß als auch europarechtskonform. Dieses Trennungsgebot ist weder unverhältnismäßig noch inkohärent.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen