Das Erlaubniserfordernis, das Verbundverbot und die Abstandsgebote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag stellen unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich dar.

Das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen genügt in Nordrhein-Westfalen dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.

Für die Einhaltung des Transparenzgebots ist nicht erforderlich, dass bereits ein von den zuständigen Behörden zu entwickelnder Verteilmechanismus vorab bekannt gegeben wird.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen