Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO sind gegenstandslos, weil § 33i GewO gemäß § 21 Abs. 2 AG GlüStV NRW durch das Landesausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ersetzt worden ist.

Das Abstandserfordernis zu Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gilt nach der einschlägigen Übergangsvorschrift nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende Spielhallen nicht. Dies gilt nur, solange durch Änderungen im räumlichen Bestand die Genehmigungsfrage nicht neu aufgeworfen wird.

Zu der für die Zeit nach dem 01.07.2021 im GlüStV-E 2021 angedachten, vom Verbundverbot abweichenden Erlaubnis für am 01.01.2020 bestehende Spielhallen; Verbundspielhallen müssen am 01.01.2020 rechtmäßig betrieben worden sein, um in den Genuss der Ausnahmevorschrift zu kommen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen