Fundstelle: ZfWG 2019, 383
Sofern nach der Überprüfung aller vorrangigen verfassungsrechtlichen Kriterien keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen festgestellt werden können, ist die zuständige Behörde berechtigt, für die Auswahl zwischen zwei konkurrierenden Spielhallenbetreibern auf das aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitbare Prioritätsprinzips, d.h. einen Vorrang der länger bestehenden Spielhalle, abzustellen.
Mit dem Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge – hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen – in der Regel nicht eintreten würde.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen