Ob Bestandsschutz besteht, ist davon abhängig, ob der Bauschein nur eine aus städtebaulichen Gründen beschränkte Wohnnutzung zulässt, was wiederum davon abhängig ist, ob nach den damals einschlägigen Bestimmungen eine dem heutigen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entsprechende Regelung überhaupt existierte.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen