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Ob Bestandsschutz besteht, ist davon abhängig, ob der Bauschein nur eine aus städtebaulichen Gründen beschränkte Wohnnutzung zulässt, was wiederum davon abhängig ist, ob nach den damals einschlägigen Bestimmungen eine dem heutigen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO entsprechende Regelung überhaupt existierte.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen