Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber bleibt in Nordrhein- Westfalen weiterhin § 15 Abs. 2 GewO, wenn die Spielhallen ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 15 Abs. 2 AG GlüstV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Das Erfordernis einer Erlaubnis nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gehört zum Gewerberecht oder zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen