Fundstelle: NWVBl. 2020, 340
Für die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Duldung einer Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt in Fällen, in denen eine unanfechtbare Schießungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, kein Raum mehr.
Zweck der Ermächtigung des § 15 Abs. 2 GewO ist es, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen. Wird von dieser Ermächtigung bestandskräftig Gebrauch gemacht, ist einem Antragsteller zuzumuten, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof