Fundstelle: NWVBl. 2020, 391
Im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen Spielhallen nur in atypischen Fällen zulässig. Darüber hinaus darf die Erlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls eine abweichende Entscheidung treffen.
Anhand der üblichen Auslegungskriterien lässt sich das auf die Luftlinie zwischen Spielhallen abstellende Mindestabstandserfordernis im Landesrecht dahingehend bestimmen, dass in Nordrhein-Westfalen die zwischen den Eingängen der Spielhallen liegende Entfernung maßgeblich ist. Ein atypischer Sachverhalt liegt bei Unterschreitung des Mindestabstandes nicht allein deshalb vor, weil wischen den Spielhallen eine Bahnstrecke liegt, wenn die tatsächliche Wegstrecke durch eine vorhandene Bahnunterführung nicht untypisch von der Luftlinienentfernung abweicht.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen