Fundstelle: ZfWG, 2/24, S. 146-148
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Erhebliche Schulden bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern führen zur Unzuverlässigkeit als Betreiber einer Spielhalle. Einem Spielhallenbetreiber hätte in einer derartigen Lage weder eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO noch nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW erteilt werden dürfen. Der Widerruf entsprechender Erlaubnisse liegt in einem solchen Fall im öffentlichen Interesse und ist gerechtfertigt. Siehe auch 1.1. Gewerberecht
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen