Fundstelle: juris-Datenbank
Für Betreiber von Bestandsspielhallen, für die die fünfjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt, steht in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsgemäßes und europarechtskonformes Auswahlverfahren zu Verfügung. Das Auswahlverfahren genügt dem Transparenzgebot; es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, weil es ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschriften näher konkretisierte Maßstäbe gibt, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird.
Die behördliche Auswahlentscheidung über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Bestandsspielhalle muss vor dem 1. Juli 2017 getroffen werden. Wurde ein Betreiber einer Bestandsspielhalle auf die Übergangsfrist bis zum 30. November 2017 hingewiesen, dürfte er bis dahin aus Härtefallgründen von dem Mindestabstandsgebot und Verbundverbot zu befreien sein.
Die Konzessionsvergaberichtlinie 2014/23/EU ist nicht auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse anwendbar.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen