Ein wichtiger Grund iSd § 49 Abs. 3 GewO, die Frist des § 49 Abs. 2 GewO in Bezug auf eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO zu verlängern, fehlt, wenn die erstrebte Verlängerung für den Erlaubnisinhaber keinen Nutzen hat. Dies ist der Fall, wenn es zum Betrieb der geplanten Spielhalle einer weiteren glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedarf, deren gesetzliche Voraussetzungen sie eindeutig nicht erfüllt.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen