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Zum fehlenden Anspruch auf Aufhebung bzw. Verkürzung der Sperrzeit für Spielstätten. § 17 AG GlüStV NRW i. V. m. § 26 Abs. 2 GlüStV sieht keine Möglichkeit zur Verkürzung der gesetzlichen Sperrzeit vor und ist spezieller als § 3 Abs. 6. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist ausdrücklich klargestellt, dass diese allgemeine gewerberechtliche Regelung zur Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit im Sinne des Spielerschutzes bei Spielhallen keine Anwendung finde.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen