Die nach der Vergnügungssteuersatzung vorgenommene Besteuerung der Geldspielgeräte ist nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil bei der Berechnung der Vergnügungssteuer von der Besteuerungsgrundlage die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof