Fundstelle: ZfWG 3/4/25, 284 ff.
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Von der Erlaubnispflicht gemäß § 24 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 AG GlüStV NRW kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Gründe effektiven Rechtsschutzes es gebieten oder wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, also ohne weitere Prüfung erkennbar erfüllt sind.
(Ls. d. Red.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen