Die Neuregelung des § 17 AG GlüStV NRW führt nicht dazu, dass eine auf der Grundlage der früheren Rechtslage durch Verwaltungsakt erteilte Sperrzeitverkürzung automatisch unwirksam ist. Hat sich eine Behörde einen tatbestandlich nicht beschränkten Widerruf der Sperrzeitverkürzung vorbehalten, ist der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW im Regelfall die einzige ermessensgerechte Entscheidung.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen