Fundstelle: ZfWG 2020, 371
Als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen während ihres Wirkungszeitraums an der jeweils aktuellen Rechtslage zu messen.
Die von einem kumulierten Angebot von Wettvermittlungsstellen und Geldspielgeräten in Gaststätten ausgehenden besonderen Anreizwirkungen, die durch das konkrete Trennungsgebot verhindert werden sollen, finden sich im Spielhallen- und Online-Bereich nicht in gleicher Weise.
Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme noch nicht in Frage zu stellen. Die Behauptung eines Vollzugsdefizits bedarf auf den Einzelfall bezogener konkreter Belege.
Eine unionsrechtswidrige Inkohärenz folgt nicht aus einer in anderen Bundesländern abweichenden Rechtslage. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verpflichten einen Mitgliedstaat nicht zu einer die föderalen Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen